In gleichem Sinne äussert sich die Justizkommission des Kantons Luzern in einem Entscheid vom 19. November 1975. Sie hält dabei fest, es sei für beide Gesetze separat zu prüfen, ob vorliegend ihre Anwendung in Frage komme (ZBGR 1978 S. 76). Die Entlassung aus der Unterstellung gemäss LEG ändert deshalb nichts an der Anwendbarkeit des EGG. 3. Nun ist das Einspruchsverfahren gemäss der Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG (und vorliegend käme nur dieser Ausnahmefall in Frage) aber nicht anwendbar "auf Rechtsgeschäfte über Liegenschaften, die einen gemischten Betrieb bilden, bei welchem der nichtlandwirtschaftliche Charakter überwiegt.