Entscheid einer Behörde nach LEG abhängig gemacht sei. Das kann nur die Bedeutung haben, dass die Entscheide nach LEG und nach EGG, ob es um landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften usw. gehe, von den nach dem jeweiligen Gesetz zuständigen Behörden zu treffen sind. Diese Auslegung muss schon deshalb zutreffend sein, weil die Zwecke, welche LEG und EGG verfolgen, verschieden sind, und weil nach EGG landwirtschaftliche Liegenschaften auch dort vorliegen können, wo keine Unterstellung unter das LEG erfolgt ist und auch nicht zu erfolgen hat. In gleichem Sinne äussert sich die Justizkommission des Kantons Luzern in einem Entscheid vom 19. November 1975.