So wird auch hier in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 30. Dezember 1947 gesagt, dass von einem besonderen Unterstellungsverfahren nach dem Vorbild des LEG abgesehen werde (im Gegensatz zu Vorentwürfen). Nirgends findet sich in der Parlamentarischen Beratung der Jahre 1948 bis 1950 auch nur der geringste Hinweis dahin, dass für den Entscheid, ob es sich im konkreten Fall um eine landwirtschaftliche Liegenschaft handle oder nicht, oder ob es sich um eine ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft handle, oder ob es um wesentliche Teile eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehe, von einem allenfalls schon ergangenen oder noch zu ergehenden