zu verweisen. Diese Tatsache fiel bereits im Entwurf zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom Jahre 1948 (BBl 1948 S. 72 ff.) auf. So wird auch hier in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 30. Dezember 1947 gesagt, dass von einem besonderen Unterstellungsverfahren nach dem Vorbild des LEG abgesehen werde (im Gegensatz zu Vorentwürfen).