Dies spricht dafür, dass es sich auch zwischen LEG und EGG nicht anders verhält. So fällt zunächst auf, dass das zeitlich spätere Bundesgesetz über die Erhaltung des Bäuerlichen Grundbesitzes -- mit Ausnahme von Art. 12, wo für den Übernahmepreis bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach EGG unter nächsten Angehörigen auf den Ertragswert gemäss LEG verwiesen wird -- keine Verweisungen auf das zeitlich frühere Entschuldungsgesetz enthält, obwohl auch hier -- wie dort -- von Liegenschaften gesprochen wird, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, so dass es an und für sich naheliegend gewesen wäre, im zweiten Gesetz auf das frühere bzw. dessen Begriffsumschreibungen