620 ZGB (bäuerliches Erbrecht) nicht einfach darauf abgestellt werden kann, ob eine Unterstellung nach LEG erfolgt ist oder nicht, sondern dass der Entscheid von den Gerichten zu fällen ist und zwar aufgrund der Bestimmungen von ZGB 620. Dabei kann der Unterstellung oder Nichtunterstellung nach LEG nur die Bedeutung eines Indizes zukommen. Dies spricht dafür, dass es sich auch zwischen LEG und EGG nicht anders verhält.