Im Lehrbuch Tuor/Schnyder, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch 9. A., wird S. 443 zum bäuerlichen Erbrecht erklärt, nach Ansicht des Autors sei die Unterstellung "sowohl positiv wie negativ nur ein Indiz für den Gerichtsentscheid über die Eigenart des in Frage stehenden Gewerbes." Aus den zitierten Entscheiden und Lehrmeinungen geht jedenfalls klar hervor, dass bei der Frage der Anwendung von Art. 620 ZGB (bäuerliches Erbrecht) nicht einfach darauf abgestellt werden kann, ob eine Unterstellung nach LEG erfolgt ist oder nicht, sondern dass der Entscheid von den Gerichten zu fällen ist und zwar aufgrund der Bestimmungen von ZGB 620.