108 LEG auf alle Erbschaften Anwendung finden, in denen sich ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat. In seinem Entscheid BGE 83 II 109 musste das Bundesgericht die umstrittene Frage, ob die Anwendung der durch das LEG revidierten Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht von der Unterstellung des betreffenden Heimwesens abhänge, nicht entscheiden, weil dort die Unterstellung tatsächlich erfolgt war. Sodann führte das Bundesgericht aber aus: "4. --