Die Beschwerdegegner wollen aus dieser Entlassung aus der Unterstellung nach Entschuldungsgesetz den Schluss ziehen, der Hof T. sei schon deshalb keine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. Die Fragestellung ist ähnlich wie beim bäuerlichen Erbrecht, dessen Artikel 619, 620, 621, 621bis-quater 625 und 625bis ZGB (Fassung gemäss Art. 94 LEG) nach Art. 108 LEG auf alle Erbschaften Anwendung finden, in denen sich ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat.