2. Im folgenden ist aber zu prüfen, ob die Entlassung aus der Unterstellung gemäss Entschuldungsgesetz daran etwas ändert. Das Heimwesen T. war ursprünglich dem Entschuldungsgesetz unterstellt worden. 1964 wurde es aus der Unterstellung entlassen mit der Begründung, dass das Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit (Ferienwohnungen und Wirtschaft) grösser sei als das Einkommen aus der Landwirtschaft. Die Beschwerdegegner wollen aus dieser Entlassung aus der Unterstellung nach Entschuldungsgesetz den Schluss ziehen, der Hof T. sei schon deshalb keine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes.