Vielmehr kommt jede landwirtschaftliche Liegenschaft in Frage. Dass es im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Liegenschaften, die an Herrn N. verkauft werden sollen, geht, kann nicht bezweifelt werden. Sie liegen ausserhalb der Bauzone und eine andere als landwirtschaftliche Nutzung kommt nach allgemeiner Lebenserfahrung schlechterdings überhaupt nicht in Frage. Auch sind die für das Einspruchsverfahren kantonalrechtlich vorgeschriebenen Mindestgrössen gegeben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des soloth. Gesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 1958; GS 1958, S. 113). Es muss deshalb vorläufig festgestellt werden, dass das Einspruchsverfahren im vorliegenden Fall grundsätzlich spielt.