im Ständerat erklärte Kommissionspräsident Amstad, die Änderung bedeute eine kleine Erweiterung des Sachbereiches; das Einspruchsverfahren sei nun nicht mehr beschränkt auf zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehörende Liegenschaften, sondern finde allgemein auf landwirtschaftliche Liegenschaften Anwendung (a.a.O. S. 598). Geht man davon aus und sieht man vorderhand von Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG ab, so ergibt sich folgendes: Ausschlaggebend kann -- wenn der Einspruchsgrund von lit. a oder b zur Diskussion steht -- nicht mehr sein, ob ein Heimwesen vorliegt, welches -- allein oder gemischt -- eine Existenzgrundlage bildet. Vielmehr kommt jede landwirtschaftliche Liegenschaft in Frage.