Nun ist aber der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 EGG in der Revision von 1972 (vgl. SR-211-412-11) geändert worden, heisst es doch jetzt: Gegen Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen und landwirtschaftliche Liegenschaften..." Über diese Änderung sagen die beiden Botschaften von 1970 und 1971 schon deshalb nichts aus, weil sie erst in der Beratung im Nationalrat erfolgt ist (Sten. Bulletin, Nationalrat, 1972, S. 1178). Der Ständerat hat sie übernommen (Sten. Bulletin, Ständerat, 1972, S. 598).Im Nationalrat wurde nicht weiter darüber gesprochen; im Ständerat erklärte Kommissionspräsident Amstad, die Änderung bedeute eine kleine Erweiterung des Sachbereiches;