Heimwesen gesprochen werden konnte. Dieses Minimum lasse sich, so führte das Bundesgericht aus, nicht in einem für alle Fälle gültigen Flächenmass festlegen; erforderlich sei aber, dass der Verdienst, der sich aus der Bewirtschaftung des Landes erzielen lasse, einen ins Gewicht fallenden Beitrag zum Einkommen des Bewirtschafters bilde. Bei diesem ursprünglichen Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 konnte man somit von einem bestimmten Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens ausgehen, der in einem Einspruchsfall -- gleichgültig ob das Heimwesen als solches oder nur zu einem solchen gehörende Liegenschaften veräussert werden wollten -- gegeben sein musste. b) Nun ist aber der Wortlaut des Art.