Als landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne der genannten Bestimmung wurde eine aus Land und Gebäulichkeiten bestehende Einheit angesehen, die geeignet war, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 89 I 231, 92 I 316, 94 I 176).Dabei hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 19 EGG auch auf Kleinheimwesen anwendbar sei, deren Bewirtschaftung für sich allein eine Familie nicht zu ernähren vermöge (BGE 92 I 316 und dortige Zitate).Immerhin musste Land von einer gewissen Ausdehnung vorhanden sein, damit überhaupt von einem landwirtschaftlichen