Das Bundesgericht hatte deshalb in einschlägigen Entscheiden vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein "landwirtschaftliches Heimwesen" gegeben sei. Als landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne der genannten Bestimmung wurde eine aus Land und Gebäulichkeiten bestehende Einheit angesehen, die geeignet war, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 89 I 231, 92 I 316, 94 I 176).Dabei hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Art.