19 Abs. 1 (AS 1952 S. 403) konnte -- unter den in lit. a bis c dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen -- gegen Kaufverträge nur dann Einsprache erhoben werden, wenn es sich um solche über "landwirtschaftliche Heimwesen" oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften handelte. Das Bundesgericht hatte deshalb in einschlägigen Entscheiden vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein "landwirtschaftliches Heimwesen" gegeben sei.