Effektiv überwiege der nichtlandwirtschaftliche Charakter des Betriebes (Gastwirtschaft, Ferienwohnungen).Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Einwand wie folgt: 1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EGG handelt und ob deshalb das Einspruchsverfahren Anwendung findet. a) Das EGG datiert vom 12. Juni 1951. Die Revision des Jahres 1972 betraf u. a. Art. 19. Nach der ursprünglichen Fassung von Art. 19 Abs. 1 (AS 1952 S. 403) konnte -- unter den in lit.