-- Die kantonale Bodenrechtskommission wies die Einsprache ab, worauf das Landwirtschaftsdepartement beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht hatte sich vorab mit der Behauptung der Beschwerdegegner (den Kaufsparteien) auseinanderzusetzen, der Kaufvertrag unterstehe überhaupt nicht dem EGG: Der Hof sei aus der Unterstellung unter das Entschuldungsgesetz entlassen worden. Zudem sei er, als Landwirtschaftsbetrieb betrachtet, nicht mehr existenzsichernd. Effektiv überwiege der nichtlandwirtschaftliche Charakter des Betriebes (Gastwirtschaft, Ferienwohnungen).Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Einwand wie folgt: