a EGG (Erw. 3). Der Eigentümer des Berghofes T., auf dem neben der Landwirtschaft auch eine Gastwirtschaft betrieben wird und Ferienwohnungen vermietet werden, schloss mit N. einen Kaufvertrag ab, wonach der grösste Teil des zum Hofe gehörenden landwirtschaftlichen Landes an N. übergehen sollte. Das kantonale Landwirtschaftsdepartement erhob gegen den Kaufvertrag gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) und des kantonalen Einführungsgesetzes dazu Einsprache. -- Die kantonale Bodenrechtskommission wies die Einsprache ab, worauf das Landwirtschaftsdepartement beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichte.