SOG 1981 Nr. 15 Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG). - Zur Fassung des Art. 19 Abs. 1 EGG nach der Revision von 1972 (Erw. 1); - Die Tatsache, dass eine Liegenschaft aus der Unterstellung unter das Entschuldungsgesetz entlassen worden ist, ist für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Liegenschaft nach Art. 19 Abs. 1 EGG vorliegt, nicht verbindlich (Erw. 2); - Zum Verhältnis zwischen Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG (Erw.