{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-15_1981-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "19b2476395edbb4cf498e4838f3d825b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.15", "EGG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.06.1981 ZZ.1981.15 (EGG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:05", "Checksum": "d7eaba089f615797ea35edebb953682d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.06.1981 ZZ.1981.15 (EGG)\nRegeste:\nErhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes\n\n\nIn seiner Kommentierung dieses Entscheides bringt Prof. Hans Merz zum Ausdruck, dass die immer noch offene Frage, ob die Anwendung der durch das Entschuldungsgesetz (LEG) revidierten Bestimmungen des ZGB von der Unterstellung unter das LEG abhänge, wohl zu verneinen sei (ZBJV 95/1959, S. 17). Im Entscheid BGE 87 II 74 liess das Bundesgericht die erwähnte Frage wiederum offen. Im Lehrbuch Tuor/Schnyder, Das Schweiz. Zivilgesetzbuch 9. A., wird S. 443 zum bäuerlichen Erbrecht erklärt, nach Ansicht des Autors sei die Unterstellung \"sowohl positiv wie negativ nur ein Indiz für den Gerichtsentscheid über die Eigenart des in Frage stehenden Gewerbes.\" Aus den zitierten Entscheiden und Lehrmeinungen geht jedenfalls klar hervor, dass bei der Frage der Anwendung von Art. 620 ZGB (bäuerliches Erbrecht) nicht einfach darauf abgestellt werden kann, ob eine Unterstellung nach LEG erfolgt ist oder nicht, sondern dass der Entscheid von den Gerichten zu fällen ist und zwar aufgrund der Bestimmungen von ZGB 620. Dabei kann der Unterstellung oder Nichtunterstellung nach LEG nur die Bedeutung eines Indizes zukommen. Dies spricht dafür, dass es sich auch zwischen LEG und EGG nicht anders verhält. So fällt zunächst auf, dass das zeitlich spätere Bundesgesetz über die Erhaltung des Bäuerlichen Grundbesitzes -- mit Ausnahme von Art. 12, wo für den Übernahmepreis bei Ausübung des Vorkaufsrechts nach EGG unter nächsten Angehörigen auf den Ertragswert gemäss LEG verwiesen wird -- keine Verweisungen auf das zeitlich frühere Entschuldungsgesetz enthält, obwohl auch hier -- wie dort -- von Liegenschaften gesprochen wird, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, so dass es an und für sich naheliegend gewesen wäre, im zweiten Gesetz auf das frühere bzw. dessen Begriffsumschreibungen zu verweisen. Diese Tatsache fiel bereits im Entwurf zum Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom Jahre 1948 (BBl 1948 S. 72 ff.) auf. So wird auch hier in der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 30. Dezember 1947 gesagt, dass von einem besonderen Unterstellungsverfahren nach dem Vorbild des LEG abgesehen werde (im Gegensatz zu Vorentwürfen). Nirgends findet sich in der Parlamentarischen Beratung der Jahre 1948 bis 1950 auch nur der geringste Hinweis dahin, dass für den Entscheid, ob es sich im konkreten Fall um eine landwirtschaftliche Liegenschaft handle oder nicht, oder ob es sich um eine ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft handle, oder ob es um wesentliche Teile eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehe, von einem allenfalls schon ergangenen oder noch zu ergehenden Entscheid einer Behörde nach LEG abhängig gemacht sei. Das kann nur die Bedeutung haben, dass die Entscheide nach LEG und nach EGG, ob es um landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften usw. gehe, von den nach dem jeweiligen Gesetz zuständigen Behörden zu treffen sind. Diese Auslegung muss schon deshalb zutreffend sein, weil die Zwecke, welche LEG und EGG verfolgen, verschieden sind, und weil nach EGG landwirtschaftliche Liegenschaften auch dort vorliegen können, wo keine Unterstellung unter das LEG erfolgt ist und auch nicht zu erfolgen hat. In gleichem Sinne äussert sich die Justizkommission des Kantons Luzern in einem Entscheid vom 19. November 1975. Sie hält dabei fest, es sei für beide Gesetze separat zu prüfen, ob vorliegend ihre Anwendung in Frage komme (ZBGR 1978 S. 76). Die Entlassung aus der Unterstellung gemäss LEG ändert deshalb nichts an der Anwendbarkeit des EGG.\n3. Nun ist das Einspruchsverfahren gemäss der Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG (und vorliegend käme nur dieser Ausnahmefall in Frage) aber nicht anwendbar \"auf Rechtsgeschäfte über Liegenschaften, die einen gemischten Betrieb bilden, bei welchem der nichtlandwirtschaftliche Charakter überwiegt.\" Man kann sich fragen, wie sich diese Bestimmung zur neuen Fassung des Art. 19 Abs. 1 EGG verhält. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Verhältnis zwischen Art. 19 Abs. 1 EGG (welcher bei der erwähnten Revision plötzlich und ohne Diskussion in der Beratung im Nationalrat geändert wurde) und der unverändert bleibenden ursprünglichen Fassung von Art. 21 EGG nicht bedacht wurde. Art. 21 Abs. 1 lit. a geht ja immer noch davon aus, dass ein \"Betrieb\" (= \"Heimwesen\") im Zentrum stehen müsse, obschon dies nach der neuen Fassung des Art. 19 Abs. 1 gar nicht mehr der Fall ist. Eventuell könnte man sagen, dass die Bestimmung des Art. 21 Abs. 1 lit. a nur noch in den Fällen von Art. 19 Abs. 1 lit. c spiele, oder dass Art. 21 Abs. 1 lit. a zwar noch gelte, aber durch die neue Fassung von Art. 19 Abs. 1 irgendwie relativiert worden sei und deshalb nur ganz zurückhaltend anzuwenden sei, was \"pro Unterstellung\" sprechen würde. Eventuell ist Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG aber doch so eindeutig, dass die Änderung des Art. 19 ohne Auswirkung bleibt. Diese Fragen müssen aber im vorliegenden Fall nicht generell beantwortet werden, da sich zeigen wird, dass vorliegend -- entgegen der Meinung der Beschwerdegegner -- der Ausnahmefall des Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG ohnehin nicht gegeben ist. (Im Folgenden wird eingehend dargetan, dass beim Hof T. objektiv gesehen dem Landwirtschaftsbetrieb im Vergleich zum Gastwirtschafts- und Ferienwohnungsbetrieb keine untergeordnete Bedeutung zukommt, so dass nicht gesagt werden kann, der nichtlandwirtschaftliche Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG überwiege. Am Schluss wird festgestellt, dass somit das Einspruchsverfahren anwendbar sei).\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1981"}