{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-15_1981-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "19b2476395edbb4cf498e4838f3d825b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.15", "EGG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.06.1981 ZZ.1981.15 (EGG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:05", "Checksum": "d7eaba089f615797ea35edebb953682d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.06.1981 ZZ.1981.15 (EGG)\nRegeste:\nErhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes\n\n\n2. Im folgenden ist aber zu prüfen, ob die Entlassung aus der Unterstellung gemäss Entschuldungsgesetz daran etwas ändert. Das Heimwesen T. war ursprünglich dem Entschuldungsgesetz unterstellt worden. 1964 wurde es aus der Unterstellung entlassen mit der Begründung, dass das Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit (Ferienwohnungen und Wirtschaft) grösser sei als das Einkommen aus der Landwirtschaft. Die Beschwerdegegner wollen aus dieser Entlassung aus der Unterstellung nach Entschuldungsgesetz den Schluss ziehen, der Hof T. sei schon deshalb keine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes. Dieser Schlussfolgerung kann nicht zugestimmt werden. Die Fragestellung ist ähnlich wie beim bäuerlichen Erbrecht, dessen Artikel 619, 620, 621, 621bis-quater 625 und 625bis ZGB (Fassung gemäss Art. 94 LEG) nach Art. 108 LEG auf alle Erbschaften Anwendung finden, in denen sich ein landwirtschaftliches Gewerbe befindet, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat. In seinem Entscheid BGE 83 II 109 musste das Bundesgericht die umstrittene Frage, ob die Anwendung der durch das LEG revidierten Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht von der Unterstellung des betreffenden Heimwesens abhänge, nicht entscheiden, weil dort die Unterstellung tatsächlich erfolgt war. Sodann führte das Bundesgericht aber aus:\n\"4. -- Auch wenn man annimmt, ein Heimwesen könne nur unter der Voraussetzung, dass es dem LEG unterstellt wurde, einem Erben gemäss Art. 620 ZGB zum Ertragswert ungeteilt zugewiesen werden, kann doch keine Rede davon sein, dass die Unterstellungsverfügung dem in Frage stehenden Heimwesen in einer für die Gerichte verbindlichen Weise die Eigenschaft eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 620 ZGB zuerkenne. Vielmehr ist die Frage, ob ein solches Gewerbe vorliege, wie die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 620 ZGB gegeben seien, von den Gerichten selbständig zu prüfen. Dabei kommt der Bestimmung von Art. 1 LEG, wonach dieses Gesetz auf Heimwesen und Liegenschaften Anwendung findet, die ausschliesslich oder vorwiegend landwirtschaftlich genutzt werden, höchstens die negative Bedeutung zu, dass ein Heimwesen, das diese Bedingung nicht erfüllt, nicht als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB gelten kann. Im übrigen ist der Ausdruck \"landwirtschaftliches Gewerbe\" so auszulegen, wie es dem Sinn und Zweck von Art. 620 ZGB entspricht. Die vor dem Inkrafttreten des LEG ergangene Rechtsprechung bleibt dabei beachtlich.\""}