{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-06-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-15_1981-06-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127345&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "19b2476395edbb4cf498e4838f3d825b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.15", "EGG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.06.1981 ZZ.1981.15 (EGG)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:05", "Checksum": "d7eaba089f615797ea35edebb953682d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 19.06.1981 ZZ.1981.15 (EGG)\nRegeste:\nErhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes\n\nSOG 1981 Nr. 15\nArt. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG).\n- Zur Fassung des Art. 19 Abs. 1 EGG nach der Revision von 1972 (Erw. 1);\n- Die Tatsache, dass eine Liegenschaft aus der Unterstellung unter das Entschuldungsgesetz entlassen worden ist, ist für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Liegenschaft nach Art. 19 Abs. 1 EGG vorliegt, nicht verbindlich (Erw. 2);\n- Zum Verhältnis zwischen Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG (Erw. 3).\nDer Eigentümer des Berghofes T., auf dem neben der Landwirtschaft auch eine Gastwirtschaft betrieben wird und Ferienwohnungen vermietet werden, schloss mit N. einen Kaufvertrag ab, wonach der grösste Teil des zum Hofe gehörenden landwirtschaftlichen Landes an N. übergehen sollte. Das kantonale Landwirtschaftsdepartement erhob gegen den Kaufvertrag gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (EGG) und des kantonalen Einführungsgesetzes dazu Einsprache. -- Die kantonale Bodenrechtskommission wies die Einsprache ab, worauf das Landwirtschaftsdepartement beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichte. Das Verwaltungsgericht hatte sich vorab mit der Behauptung der Beschwerdegegner (den Kaufsparteien) auseinanderzusetzen, der Kaufvertrag unterstehe überhaupt nicht dem EGG: Der Hof sei aus der Unterstellung unter das Entschuldungsgesetz entlassen worden. Zudem sei er, als Landwirtschaftsbetrieb betrachtet, nicht mehr existenzsichernd. Effektiv überwiege der nichtlandwirtschaftliche Charakter des Betriebes (Gastwirtschaft, Ferienwohnungen).Das Verwaltungsgericht äusserte sich zu diesem Einwand wie folgt:\n1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Liegenschaften im Sinne von Art. 19 Abs. 1 EGG handelt und ob deshalb das Einspruchsverfahren Anwendung findet.\na) Das EGG datiert vom 12. Juni 1951. Die Revision des Jahres 1972 betraf u. a. Art. 19. Nach der ursprünglichen Fassung von Art. 19 Abs. 1 (AS 1952 S. 403) konnte -- unter den in lit. a bis c dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen -- gegen Kaufverträge nur dann Einsprache erhoben werden, wenn es sich um solche über \"landwirtschaftliche Heimwesen\" oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften handelte. Das Bundesgericht hatte deshalb in einschlägigen Entscheiden vorfrageweise zu prüfen, ob überhaupt ein \"landwirtschaftliches Heimwesen\" gegeben sei. Als landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne der genannten Bestimmung wurde eine aus Land und Gebäulichkeiten bestehende Einheit angesehen, die geeignet war, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 89 I 231, 92 I 316, 94 I 176).Dabei hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 19 EGG auch auf Kleinheimwesen anwendbar sei, deren Bewirtschaftung für sich allein eine Familie nicht zu ernähren vermöge (BGE 92 I 316 und dortige Zitate).Immerhin musste Land von einer gewissen Ausdehnung vorhanden sein, damit überhaupt von einem landwirtschaftlichen Heimwesen gesprochen werden konnte. Dieses Minimum lasse sich, so führte das Bundesgericht aus, nicht in einem für alle Fälle gültigen Flächenmass festlegen; erforderlich sei aber, dass der Verdienst, der sich aus der Bewirtschaftung des Landes erzielen lasse, einen ins Gewicht fallenden Beitrag zum Einkommen des Bewirtschafters bilde. Bei diesem ursprünglichen Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 konnte man somit von einem bestimmten Begriff des landwirtschaftlichen Heimwesens ausgehen, der in einem Einspruchsfall -- gleichgültig ob das Heimwesen als solches oder nur zu einem solchen gehörende Liegenschaften veräussert werden wollten -- gegeben sein musste.\nb) Nun ist aber der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 EGG in der Revision von 1972 (vgl. SR-211-412-11) geändert worden, heisst es doch jetzt:\nGegen Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen und landwirtschaftliche Liegenschaften...\"\nÜber diese Änderung sagen die beiden Botschaften von 1970 und 1971 schon deshalb nichts aus, weil sie erst in der Beratung im Nationalrat erfolgt ist (Sten. Bulletin, Nationalrat, 1972, S. 1178). Der Ständerat hat sie übernommen (Sten. Bulletin, Ständerat, 1972, S. 598).Im Nationalrat wurde nicht weiter darüber gesprochen; im Ständerat erklärte Kommissionspräsident Amstad, die Änderung bedeute eine kleine Erweiterung des Sachbereiches; das Einspruchsverfahren sei nun nicht mehr beschränkt auf zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehörende Liegenschaften, sondern finde allgemein auf landwirtschaftliche Liegenschaften Anwendung (a.a.O. S. 598). Geht man davon aus und sieht man vorderhand von Art. 21 Abs. 1 lit. a EGG ab, so ergibt sich folgendes: Ausschlaggebend kann -- wenn der Einspruchsgrund von lit. a oder b zur Diskussion steht -- nicht mehr sein, ob ein Heimwesen vorliegt, welches -- allein oder gemischt -- eine Existenzgrundlage bildet. Vielmehr kommt jede landwirtschaftliche Liegenschaft in Frage. Dass es im vorliegenden Fall um landwirtschaftliche Liegenschaften, die an Herrn N. verkauft werden sollen, geht, kann nicht bezweifelt werden. Sie liegen ausserhalb der Bauzone und eine andere als landwirtschaftliche Nutzung kommt nach allgemeiner Lebenserfahrung schlechterdings überhaupt nicht in Frage. Auch sind die für das Einspruchsverfahren kantonalrechtlich vorgeschriebenen Mindestgrössen gegeben (§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 des soloth. Gesetzes in der Fassung vom 7. Dezember 1958; GS 1958, S. 113). Es muss deshalb vorläufig festgestellt werden, dass das Einspruchsverfahren im vorliegenden Fall grundsätzlich spielt."}