Nur bei einem derartigen Nachweis kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Enteignete alle in seiner Macht stehenden, ihm vernünftigerweise zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen Vermögensnachteil aus dem Teilbauverbot abzuwenden. -- Wie ausgeführt, vermögen indessen die Gründe, welche die Beschwerdeführerin gegen ein vorrangiges Ausweichen auf die noch vorhandenen respektablen Baulandreserven vorbringt, nicht zu überzeugen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. September 1981