O. S. 43 und BGE 101 Ib 277 ff.).Hingegen erscheint es bei Grossparzellen, die trotz eines Teilbauverbotes einen viel weiteren Spielraum für die bauliche Nutzung bieten als kleine Grundstücke, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Schadensvermeidung oder -minderung als angezeigt, vom Grundeigentümer den Nachweis zu verlangen, dass er die Ausweichmöglichkeiten, das nicht bauverbotsbelastete Areal der baulichen Nutzung zuzuführen, erschöpft hat. Nur bei einem derartigen Nachweis kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Enteignete alle in seiner Macht stehenden, ihm vernünftigerweise zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen Vermögensnachteil aus dem Teilbauverbot abzuwenden.