O., S. 961 ff. vorgebracht wurde, eben nicht mehr in absoluter Weise davon aus, dass bei einem Teilbauverbot, das weniger als 20 Prozent des Gesamtgrundstückes belastet, keine materielle Enteignung vorliege (Zimmerli, a.a.O. S. 43 und BGE 101 Ib 277 ff.).Hingegen erscheint es bei Grossparzellen, die trotz eines Teilbauverbotes einen viel weiteren Spielraum für die bauliche Nutzung bieten als kleine Grundstücke, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Schadensvermeidung oder -minderung als angezeigt, vom Grundeigentümer den Nachweis zu verlangen, dass er die Ausweichmöglichkeiten, das nicht bauverbotsbelastete Areal der baulichen Nutzung zuzuführen, erschöpft hat.