c) In diesem Zusammenhang verdienen denn auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei einem Teilbauverbot von bloss 17 Prozent des gesamten betroffenen Landkomplexes -- das Baudepartement geht sogar nur von 1/8 aus -- nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine materielle Enteignung darstelle, Beachtung. Dies allerdings weniger unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität, wie es die Vorinstanz getan hat; denn die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht entsprechend berechtigter Kritik, die beispielsweise von Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 961 ff.