Wer wie die Klägerin noch jetzt eine derart grosse bauverbotsfreie und jederzeit überbaubare Landreserve in Form eines zusammenhängenden Landkomplexes hat, ist nach dem angeführten Gebot zur Schadensvermeidung oder -minderung gehalten, dieses Land zu nutzen, bevor er einen Schaden wegen eines Teilbauverbotes auf einem an sich schon weniger zur Überbauung geeigneten Grundstücksteil geltend machen kann. c)