Ein allgemeiner Grundsatz des Enteignungsrechts verlangt, dass der Enteignete alle in seiner Macht stehenden, ihm vernünftigerweise zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um die Vermögensnachteile, welche die Enteignung zur Folge haben kann, abzuwenden oder zu vermindern. Der Grundsatz gilt selbstredend auch für die materielle Enteignung (vgl. das bei Zimmerli, Die Praxis des Bundesgerichts und des bernischen Verwaltungsgerichts zur materiellen Enteignung, Bulletin der kantonalen Planungsgruppe Bern Nr. 4 (1979) S. 43 erwähnte bernische und das in Zbl. 1977 S. 356 publizierte zürcherische Verwaltungsgerichtsurteil). b) ...