Damit fehle es an einem wesentlichen Element des Schadensnachweises.) 3. Zum gleichen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage aus materieller Enteignung nicht durchzudringen vermag, führen unter einem andern rechtlichen Aspekt auch folgende Überlegungen: a) Ein allgemeiner Grundsatz des Enteignungsrechts verlangt, dass der Enteignete alle in seiner Macht stehenden, ihm vernünftigerweise zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um die Vermögensnachteile, welche die Enteignung zur Folge haben kann, abzuwenden oder zu vermindern.