sie habe aus wirtschaftlichen und spekulativen Überlegungen zuerst den stadtnäheren Teil ihres Landkomplexes baulich genutzt und habe den weiter entfernten -- zu dem das vom Bauverbot betroffene Land gehört -- als Kapitalanlage behalten und mit einem Verkauf zugewartet in der Hoffnung, später mehr dafür lösen zu können. Der Nachweis, dass eine Absicht zu baulicher Nutzung bestanden habe und durch das Teilbauverbot vereitelt worden sei, sei der Klägerin misslungen. Damit fehle es an einem wesentlichen Element des Schadensnachweises.