2. ... (Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Abschnitt -- kurz zusammengefasst -- fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das vom Teilverbot betroffene Land bisher wirklich habe baulich nutzen wollen (sei es durch eigene Überbauung, sei es durch Verkauf als Bauland); sie habe aus wirtschaftlichen und spekulativen Überlegungen zuerst den stadtnäheren Teil ihres Landkomplexes baulich genutzt und habe den weiter entfernten -- zu dem das vom Bauverbot betroffene Land gehört -- als Kapitalanlage behalten und mit einem Verkauf zugewartet in der Hoffnung, später mehr dafür lösen zu können.