Der Grundeigentümer muss, wie das Bundesgericht a.a.O. sagt, mindestens glaubhaft machen, d. h. in überzeugender Weise darzutun vermögen, dass er beabsichtigt habe, das Grundstück selbst zu überbauen oder als Bauland zu verkaufen, und dass diese Absicht ohne die Verfügungsbeschränkung auch wirklich in Tat umgesetzt worden wäre. 2. ... (Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Abschnitt -- kurz zusammengefasst -- fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das vom Teilverbot betroffene Land bisher wirklich habe baulich nutzen wollen (sei es durch eigene Überbauung, sei es durch Verkauf als Bauland);