Da eine Entschädigungspflicht bei der materiellen Enteignung nicht schon durch die Beanspruchung eines zu enteignenden Rechts ausgelöst wird, sondern nur unter zusätzlichen, einschränkenden Bedingungen (besondere Schwere des Eingriffs; Sonderopfer), sind an den Schadensbeweis, der ja mit diesen spezifischen Voraussetzungen eng verknüpft ist, eher strengere Anforderungen zu stellen. Nimmt man den angeführten Bundesgerichtsentscheid als Wegleitung, so gilt für den Schadensbeweis, der auch bei materieller Enteignung zufolge Strassen- und Baulinien die Bauabsicht zum Gegenstand hat, jedenfalls folgendes: Der Grundeigentümer muss, wie das Bundesgericht a.a.