Dieser befasst sich zwar mit dem Nachweis des Schadens aus dem Enteignungsbann bei formeller Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung. Indessen ist nicht ersichtlich, warum die Ausführungen des Bundesgerichts nicht auch für den Schadensbeweis bei materieller Enteignung zufolge Strassen- und Baulinien gelten sollten. Im Gegenteil. Da eine Entschädigungspflicht bei der materiellen Enteignung nicht schon durch die Beanspruchung eines zu enteignenden Rechts ausgelöst wird, sondern nur unter zusätzlichen, einschränkenden Bedingungen (besondere Schwere des Eingriffs;