oder nur in einer Art und Weise, die nicht mehr als wirtschaftlich gelten könnte. Der Nachweis einer beabsichtigten baulichen Nutzung (Verkauf als Bauland oder eigene Überbauung) und deren Verhinderung oder relevante Behinderung zufolge des Strassen- und Baulinien-Teilbauverbotes erscheint daher in solchen Fällen im Gegensatz zu Auszonungen als unumgänglich. Dass ein solcher Nachweis erforderlich ist, lässt sich denn auch einem neuesten Bundesgerichtsentscheid (BGE 106 Ib 24) entnehmen. Dieser befasst sich zwar mit dem Nachweis des Schadens aus dem Enteignungsbann bei formeller Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.