Wer in einem solchen Fall über Bauland als Kapitalanlage verfügt, behält die Kapitalanlage also grundsätzlich ohne wertmässige Einbusse, da er an Stelle des Landes im Zeitpunkt der formellen Enteignung dessen vollen Wert einschliesslich die seit dem Teilbauverbot eingetretenen Wertsteigerungen vergütet bekommt. Ein unter dem Gesichtspunkt der materiellen Enteignung relevanter Schaden kann daher nur entstehen, wenn der Grundeigentümer sein bauverbotsbelastetes Bauland noch vor der formellen Enteignung baulich ausnützen will, sei es durch Verkauf zu Bauzwecken, sei es durch eigene Überbauung, und wenn diese Nutzung wegen des Teilbauverbotes entweder überhaupt nicht verwirklicht werden kann