Abgesehen davon hat der Grundeigentümer die Bauverbotsbelastung zufolge Baulinien ohnehin regelmässig ohne Entschädigungsanspruch zu dulden, wie es gefestigter Praxis (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 961) und der ausdrücklichen Bestimmung von §41 Abs. 2 des solothurnischen Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 entspricht. Wer in einem solchen Fall über Bauland als Kapitalanlage verfügt, behält die Kapitalanlage also grundsätzlich ohne wertmässige Einbusse, da er an Stelle des Landes im Zeitpunkt der formellen Enteignung dessen vollen Wert einschliesslich die seit dem Teilbauverbot eingetretenen Wertsteigerungen vergütet bekommt.