So zählt es bei der Berechnung des Bauvolumens nach der gegebenen Ausnützungsziffer mit, es dient aber auch als Gartenvorland oder Abstellplatz und dergleichen. Abgesehen davon hat der Grundeigentümer die Bauverbotsbelastung zufolge Baulinien ohnehin regelmässig ohne Entschädigungsanspruch zu dulden, wie es gefestigter Praxis (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 961) und der ausdrücklichen Bestimmung von §41 Abs. 2 des solothurnischen Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 entspricht.