Das übrige im Eigentum des Enteigneten verbleibende Bauverbotsland zwischen den Baulinien, d. h. das Areal zwischen den Strassen- und Baulinien, erfährt in der Regel keine oder doch keine wesentliche Werteinbusse, da es nach seinen Funktionen bei der Überbauung weiterhin wesentlich der baulichen Nutzung dient. So zählt es bei der Berechnung des Bauvolumens nach der gegebenen Ausnützungsziffer mit, es dient aber auch als Gartenvorland oder Abstellplatz und dergleichen.