Das enteignende Gemeinwesen hat nämlich bei Beanspruchung des Bauverbotslandes, soweit es auf dem Wege der formellen Enteignung für den Strassenbau abzutreten ist, den vollen Verkehrswert als Bauland, ermittelt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Enteignung, und einen eventuellen Minderwert des Restgrundstückes zu vergüten. Das übrige im Eigentum des Enteigneten verbleibende Bauverbotsland zwischen den Baulinien, d. h. das Areal zwischen den Strassen- und Baulinien, erfährt in der Regel keine oder doch keine wesentliche Werteinbusse, da es nach seinen Funktionen bei der Überbauung weiterhin wesentlich der baulichen Nutzung dient.