Anders ist aber die Situation bei Teilbauverboten aufgrund von Strassen- und Baulinien. Das Land zwischen den Strassen- und Baulinien hat für den Eigentümer nicht wie bei der Auszonung den Wert als Bauland endgültig verloren. Vielmehr bleibt dem Grundeigentümer der Baulandwert erhalten: Das enteignende Gemeinwesen hat nämlich bei Beanspruchung des Bauverbotslandes, soweit es auf dem Wege der formellen Enteignung für den Strassenbau abzutreten ist, den vollen Verkehrswert als Bauland, ermittelt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Enteignung, und einen eventuellen Minderwert des Restgrundstückes zu vergüten.