Bundesgerichtsentscheid ja bezieht, und einem Teilbauverbot zufolge Baulinien bestehen wesentliche Unterschiede: Die Auszonung von baureifem Land bringt auch demjenigen Eigentümer, der es als Kapitalanlage behalten und (noch) nicht der baulichen Nutzung zuführen will, einen Schaden in Form eines massiven Kapitalverlustes, der mit der Auszonung endgültig feststeht und unter dem Gesichtspunkt der materiellen Enteignung unbekümmert um eine beabsichtigte bauliche Nutzung nach Schadloshaltung ruft. Anders ist aber die Situation bei Teilbauverboten aufgrund von Strassen- und Baulinien.