-- Darnach ist insbesondere auch der Nachweis eines konkreten Bauwillens von Bedeutung. Auch diese Voraussetzung soll allerdings in der Regel als erfüllt zu erachten sein, wenn grob- oder gar schon feinerschlossenes Bauland vorliegt und eine aktuelle Nachfrage nach solchem Land besteht. Indessen haben diese letztern Gegebenheiten offensichtlich nur den Stellenwert von Indizien. Zudem ist folgendes zu beachten: Zwischen einem generellen Bauverbot zufolge Auszonung, auf welchen Fall sich der zit. Bundesgerichtsentscheid ja bezieht, und einem Teilbauverbot zufolge Baulinien bestehen wesentliche Unterschiede: