In BGE 106 Ib 340 umschrieb das Bundesgericht, wann eine Auszonung eine materielle Enteignung darstelle. Es erklärte, mit Hinweis auf frühere Entscheide: "Eine Auszonung aus dem Baugebiet bedeutet eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung, wenn die betroffenen Grundstücke sehr wahrscheinlich in naher Zukunft überbaubar gewesen wären und die Eigentümer die Überbauung auch hätten verwirklichen wollen und können; das ist in der Regel bei grob oder gar schon fein erschlossenen Grundstücken zu bejahen, sofern aufgrund der baulichen Entwicklung auch eine entsprechende Nachfrage vorliegt." -- Darnach ist insbesondere auch der Nachweis eines konkreten Bauwillens von Bedeutung.