Das unter Bauverbot stehende Land macht bedeutend weniger als 20% davon aus. -- Die Firma reichte 1978 bei der Schätzungskommission gegen den Staat Solothurn eine Klage ein, mit der sie Entschädigung wegen angeblicher materieller Enteignung verlangte. Sie machte geltend, dass sich die bereits 15 Jahre dauernde Verhinderung der baulichen Nutzung enteignungsähnlich auswirke. Die Schätzungskommission wies die Klage ab. Das Verwaltungsgericht hatte sich mit der Klage als Beschwerdeinstanz zu befassen. Es wies sie ebenfalls ab. Aus der Begründung: 1. In BGE 106 Ib 340 umschrieb das Bundesgericht, wann eine Auszonung eine materielle Enteignung darstelle.