seine Bedeutung bei Grossparzellen, die dem Eigentümer die Möglichkeit geben, zuerst diejenigen Landflächen baulich zu nutzen, die nicht vom Bauverbot betroffen sind (Erw. 3). Die Firma X ist Eigentümerin eines grossen zusammenhängenden Landkomplexes in O. Ein Teil des Landes ist durch einen Bebauungsplan von 1963 mit Strassen- und Baulinien belegt, welche der Sicherstellung einer 4spurigen Hauptverkehrsstrasse mit Kreuzung (Kantonsstrasse) dienen. Der Landkomplex umfasste bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes rund 550 a. Das unter Bauverbot stehende Land macht bedeutend weniger als 20% davon aus.