{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-09-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-14_1981-09-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127344&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47df1f2b5e61669c64186e6571027741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.14", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.09.1981 ZZ.1981.14 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:07", "Checksum": "0ad9c3449bed7ff66d229f25c9bd6489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.09.1981 ZZ.1981.14 (Erw. 1)\nRegeste:\nMaterielle Enteignung\n\n\n2. ... (Das Verwaltungsgericht stellte in diesem Abschnitt -- kurz zusammengefasst -- fest, es sei nicht nachgewiesen, dass die Klägerin das vom Teilverbot betroffene Land bisher wirklich habe baulich nutzen wollen (sei es durch eigene Überbauung, sei es durch Verkauf als Bauland); sie habe aus wirtschaftlichen und spekulativen Überlegungen zuerst den stadtnäheren Teil ihres Landkomplexes baulich genutzt und habe den weiter entfernten -- zu dem das vom Bauverbot betroffene Land gehört -- als Kapitalanlage behalten und mit einem Verkauf zugewartet in der Hoffnung, später mehr dafür lösen zu können. Der Nachweis, dass eine Absicht zu baulicher Nutzung bestanden habe und durch das Teilbauverbot vereitelt worden sei, sei der Klägerin misslungen. Damit fehle es an einem wesentlichen Element des Schadensnachweises.)\n3. Zum gleichen Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Klage aus materieller Enteignung nicht durchzudringen vermag, führen unter einem andern rechtlichen Aspekt auch folgende Überlegungen:\na) Ein allgemeiner Grundsatz des Enteignungsrechts verlangt, dass der Enteignete alle in seiner Macht stehenden, ihm vernünftigerweise zumutbaren Vorkehrungen zu treffen hat, um die Vermögensnachteile, welche die Enteignung zur Folge haben kann, abzuwenden oder zu vermindern. Der Grundsatz gilt selbstredend auch für die materielle Enteignung (vgl. das bei Zimmerli, Die Praxis des Bundesgerichts und des bernischen Verwaltungsgerichts zur materiellen Enteignung, Bulletin der kantonalen Planungsgruppe Bern Nr. 4 (1979) S. 43 erwähnte bernische und das in Zbl. 1977 S. 356 publizierte zürcherische Verwaltungsgerichtsurteil).\nb) ... (Nach eingehender Darstellung der Nutzungsmöglichkeiten, welche die Klägerin im stadtnähern Teil ihres Landkomplexes gehabt hätte:) Wer wie die Klägerin noch jetzt eine derart grosse bauverbotsfreie und jederzeit überbaubare Landreserve in Form eines zusammenhängenden Landkomplexes hat, ist nach dem angeführten Gebot zur Schadensvermeidung oder -minderung gehalten, dieses Land zu nutzen, bevor er einen Schaden wegen eines Teilbauverbotes auf einem an sich schon weniger zur Überbauung geeigneten Grundstücksteil geltend machen kann.\nc) In diesem Zusammenhang verdienen denn auch die Ausführungen der Vorinstanz, wonach bei einem Teilbauverbot von bloss 17 Prozent des gesamten betroffenen Landkomplexes -- das Baudepartement geht sogar nur von 1/8 aus -- nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine materielle Enteignung darstelle, Beachtung. Dies allerdings weniger unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität, wie es die Vorinstanz getan hat; denn die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtes geht entsprechend berechtigter Kritik, die beispielsweise von Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 961 ff. vorgebracht wurde, eben nicht mehr in absoluter Weise davon aus, dass bei einem Teilbauverbot, das weniger als 20 Prozent des Gesamtgrundstückes belastet, keine materielle Enteignung vorliege (Zimmerli, a.a.O. S. 43 und BGE 101 Ib 277 ff.).Hingegen erscheint es bei Grossparzellen, die trotz eines Teilbauverbotes einen viel weiteren Spielraum für die bauliche Nutzung bieten als kleine Grundstücke, unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Schadensvermeidung oder -minderung als angezeigt, vom Grundeigentümer den Nachweis zu verlangen, dass er die Ausweichmöglichkeiten, das nicht bauverbotsbelastete Areal der baulichen Nutzung zuzuführen, erschöpft hat. Nur bei einem derartigen Nachweis kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der Enteignete alle in seiner Macht stehenden, ihm vernünftigerweise zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen Vermögensnachteil aus dem Teilbauverbot abzuwenden. -- Wie ausgeführt, vermögen indessen die Gründe, welche die Beschwerdeführerin gegen ein vorrangiges Ausweichen auf die noch vorhandenen respektablen Baulandreserven vorbringt, nicht zu überzeugen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 3. September 1981"}