{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1981-09-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1981-14_1981-09-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127344&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "47df1f2b5e61669c64186e6571027741"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1981.14", "Erw. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.09.1981 ZZ.1981.14 (Erw. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materielle Enteignung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:07", "Checksum": "0ad9c3449bed7ff66d229f25c9bd6489", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.09.1981 ZZ.1981.14 (Erw. 1)\nRegeste:\nMaterielle Enteignung\n\n\n1. In BGE 106 Ib 340 umschrieb das Bundesgericht, wann eine Auszonung eine materielle Enteignung darstelle. Es erklärte, mit Hinweis auf frühere Entscheide: \"Eine Auszonung aus dem Baugebiet bedeutet eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung, wenn die betroffenen Grundstücke sehr wahrscheinlich in naher Zukunft überbaubar gewesen wären und die Eigentümer die Überbauung auch hätten verwirklichen wollen und können; das ist in der Regel bei grob oder gar schon fein erschlossenen Grundstücken zu bejahen, sofern aufgrund der baulichen Entwicklung auch eine entsprechende Nachfrage vorliegt.\" -- Darnach ist insbesondere auch der Nachweis eines konkreten Bauwillens von Bedeutung. Auch diese Voraussetzung soll allerdings in der Regel als erfüllt zu erachten sein, wenn grob- oder gar schon feinerschlossenes Bauland vorliegt und eine aktuelle Nachfrage nach solchem Land besteht. Indessen haben diese letztern Gegebenheiten offensichtlich nur den Stellenwert von Indizien. Zudem ist folgendes zu beachten: Zwischen einem generellen Bauverbot zufolge Auszonung, auf welchen Fall sich der zit. Bundesgerichtsentscheid ja bezieht, und einem Teilbauverbot zufolge Baulinien bestehen wesentliche Unterschiede: Die Auszonung von baureifem Land bringt auch demjenigen Eigentümer, der es als Kapitalanlage behalten und (noch) nicht der baulichen Nutzung zuführen will, einen Schaden in Form eines massiven Kapitalverlustes, der mit der Auszonung endgültig feststeht und unter dem Gesichtspunkt der materiellen Enteignung unbekümmert um eine beabsichtigte bauliche Nutzung nach Schadloshaltung ruft. Anders ist aber die Situation bei Teilbauverboten aufgrund von Strassen- und Baulinien. Das Land zwischen den Strassen- und Baulinien hat für den Eigentümer nicht wie bei der Auszonung den Wert als Bauland endgültig verloren. Vielmehr bleibt dem Grundeigentümer der Baulandwert erhalten: Das enteignende Gemeinwesen hat nämlich bei Beanspruchung des Bauverbotslandes, soweit es auf dem Wege der formellen Enteignung für den Strassenbau abzutreten ist, den vollen Verkehrswert als Bauland, ermittelt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Enteignung, und einen eventuellen Minderwert des Restgrundstückes zu vergüten. Das übrige im Eigentum des Enteigneten verbleibende Bauverbotsland zwischen den Baulinien, d. h. das Areal zwischen den Strassen- und Baulinien, erfährt in der Regel keine oder doch keine wesentliche Werteinbusse, da es nach seinen Funktionen bei der Überbauung weiterhin wesentlich der baulichen Nutzung dient. So zählt es bei der Berechnung des Bauvolumens nach der gegebenen Ausnützungsziffer mit, es dient aber auch als Gartenvorland oder Abstellplatz und dergleichen. Abgesehen davon hat der Grundeigentümer die Bauverbotsbelastung zufolge Baulinien ohnehin regelmässig ohne Entschädigungsanspruch zu dulden, wie es gefestigter Praxis (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. A., S. 961) und der ausdrücklichen Bestimmung von §41 Abs. 2 des solothurnischen Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 entspricht. Wer in einem solchen Fall über Bauland als Kapitalanlage verfügt, behält die Kapitalanlage also grundsätzlich ohne wertmässige Einbusse, da er an Stelle des Landes im Zeitpunkt der formellen Enteignung dessen vollen Wert einschliesslich die seit dem Teilbauverbot eingetretenen Wertsteigerungen vergütet bekommt. Ein unter dem Gesichtspunkt der materiellen Enteignung relevanter Schaden kann daher nur entstehen, wenn der Grundeigentümer sein bauverbotsbelastetes Bauland noch vor der formellen Enteignung baulich ausnützen will, sei es durch Verkauf zu Bauzwecken, sei es durch eigene Überbauung, und wenn diese Nutzung wegen des Teilbauverbotes entweder überhaupt nicht verwirklicht werden kann oder nur in einer Art und Weise, die nicht mehr als wirtschaftlich gelten könnte. Der Nachweis einer beabsichtigten baulichen Nutzung (Verkauf als Bauland oder eigene Überbauung) und deren Verhinderung oder relevante Behinderung zufolge des Strassen- und Baulinien-Teilbauverbotes erscheint daher in solchen Fällen im Gegensatz zu Auszonungen als unumgänglich. Dass ein solcher Nachweis erforderlich ist, lässt sich denn auch einem neuesten Bundesgerichtsentscheid (BGE 106 Ib 24) entnehmen. Dieser befasst sich zwar mit dem Nachweis des Schadens aus dem Enteignungsbann bei formeller Enteignung nach dem Bundesgesetz über die Enteignung. Indessen ist nicht ersichtlich, warum die Ausführungen des Bundesgerichts nicht auch für den Schadensbeweis bei materieller Enteignung zufolge Strassen- und Baulinien gelten sollten. Im Gegenteil. Da eine Entschädigungspflicht bei der materiellen Enteignung nicht schon durch die Beanspruchung eines zu enteignenden Rechts ausgelöst wird, sondern nur unter zusätzlichen, einschränkenden Bedingungen (besondere Schwere des Eingriffs; Sonderopfer), sind an den Schadensbeweis, der ja mit diesen spezifischen Voraussetzungen eng verknüpft ist, eher strengere Anforderungen zu stellen. Nimmt man den angeführten Bundesgerichtsentscheid als Wegleitung, so gilt für den Schadensbeweis, der auch bei materieller Enteignung zufolge Strassen- und Baulinien die Bauabsicht zum Gegenstand hat, jedenfalls folgendes: Der Grundeigentümer muss, wie das Bundesgericht a.a.O. sagt, mindestens glaubhaft machen, d. h. in überzeugender Weise darzutun vermögen, dass er beabsichtigt habe, das Grundstück selbst zu überbauen oder als Bauland zu verkaufen, und dass diese Absicht ohne die Verfügungsbeschränkung auch wirklich in Tat umgesetzt worden wäre."}